Zwei Zeitungsmeldungen aus den letzten Wochen: 1. Die Verhandlungen über eine transatlantische Wirtschaftszone zwischen den USA und der EU stocken. Einer der strittigen Punkte sind die Schiedsgerichte, vor denen Investoren künftig Streitfälle austragen können. 2. Für die deutsche Justiz stellt sich die Frage, wie sie mit den Friedensrichtern umgehen sollte, vor denen islamische Großfamilien ihre Konflikte klären.
Ich glaube, beide Meldungen hängen zusammen. Sie zeigen auf unterschiedlichen Ebenen die Tendenz zur Bildung von Parallelstaaten.
Viele regen sich über Parallelgesellschaften auf, Soziologen nicht. Sie nennen das Phänomen „soziale Gruppen“. Ob die relativ getrennt voneinander agieren, ist so lange kein Problem, als sie sich nicht ins Gehege kommen. Und selbst wenn sie miteinander Beziehungen unterhalten, sind das häufig reziproke Austauschbeziehungen (Güter, Informationen, Heiratspersonal). Ansonsten sollen die einen das eine glauben und die anderen das andere tun – weder ein Normenkonsens noch feste Verhaltensregeln „halten unsere Gesellschaft zusammen“, wie genauso regelmäßig wie erfolglos gefragt wird. Schon die französischen Aufklärer suchten vergeblich nach dem „Band der Gesellschaft“ (lien de la société), erklärten mal das eine, mal das andere dazu, aber verstanden dabei nicht, dass sie einer Chimäre hinterher jagten: „die Gesellschaft“ ist eine Abstraktion aus zusammengefaßten Einzelerscheinungen, und sie hat weder Haut noch Knochen.
Die bloße Existenz verschiedener sozialer Gruppen in einem bestimmten Gebiet ist also kein Problem, zumindest so lange, als sie nicht in Konflikt geraten. Auch Konflikte kann man reziprok regeln. Wenn der eine Indianerstamm dem anderen die Pferde klaut, lauert jener auf eine Gelegenheit, die Pferde wieder zurückzuklauen oder sonstwie den Gegner angemessen zu schädigen. Eines der ältesten reziproken Schadensausgleichsysteme ist die Blutrache.
Diese reziproken Systeme der Konfliktregelungen zwischen sozialen Gruppen funktionieren allerdings nur so lange, als beide Seiten über ungefähr gleiche Mittel verfügen. Sind diese Mittel stark und dauerhaft asymmetrisch, entstehen Machtverhältnisse und die eine Gruppe kann der anderen ihren Willen aufzwingen. Dauern Machtverhältnisse über längere Zeit an, stellen sich beide Seiten darauf ein: die Unterlegenen gewöhnen sich daran, regelmäßig ausgeraubt zu werden (man nennt das dann: Steuern, Abgaben, Tribute), die Überlegenen müssen sich nicht mehr so anstrengen, ihre Überlegenheit auch durchzusetzen, weil die Unterlegenen nun daran glauben, dass es schon irgendwie in Ordnung sei, wenn sie unterliegen, kurz: Legitimität bildet sich, Macht transformiert in Herrschaft.
Herrschaft aber ist immer regelgebunden, und sei es, indem die Regeln aus der Gewohnheit des Ausraubens entsprungen sind. Regeln tendieren zur generellen Anwendung. Das hat den Vorteil, dass sich unter ihnen nun soziale Gruppen verschiedener Größe und Macht entfalten können. Die größte Toleranz entwickelte sich stets in stabilen Herrschaftssystemen. Je sicherer der Sultan auf seinen Kissen sitzt, desto besser geht es den Juden und Christen in seinem Reich. Man könnte auch sagen: „Gesellschaft“ (verstanden als dauerhafte Beziehung asymmetrischer sozialer Gruppen) entwickelt sich erst im Rahmen von Herrschaft. Mit ihr ist eine Instanz gegeben, die Streitfälle zwischen Gruppen auch nicht-reziprok entscheiden kann: die eine Partei „hat Recht“ und die andere muss sich fügen; nicht dem Gegner, sondern der übergeordneten Instanz, der Herrschaft, die über die exekutiven Mittel verfügt, ihren Willen auch gegen das Widerstreben anderer durchzusetzen.
Entscheidend ist hierbei jedoch ein Monopol, nämlich das auf legitime physische Zwangsgewalt in einem Territorium. Es konstituiert nach Max Weber den Staat als ein eigenes Handlungssystem jenseits der sozialen Gruppen. Sobald dieses Monopol in Frage gestellt wird, mutiert das einzelne staatliche Handeln (der Richterspruch, die Polizeimaßnahme, der Verwaltungsakt, der Parlamentsbeschluss) zum bloßen Mittel derjenigen Gruppen, die über den Staat als Organisation verfügen – und es verfügen immer irgendwelche Gruppen über den Staat (was Bourdieu richtig erkannt, aber nicht anerkennungstheoretisch weitergedacht hat). Dann tritt der Staat nicht mehr als legitimes Recht setzende und exekutierende, sondern als verhandelnde Macht auf, degradiert sich gleichsam selbst als Partei in die gesellschaftlichen Interessen- und Ideenkämpfe hinein. Jetzt bilden sich auf allen Ebenen Parellelstaaten aus, anders formuliert: judikative und exekutive Handlungsakte diffundieren.
Und hier liegt das eigentliche Phänomen: Was den Staat von unten stört, betreibt er oben selbst. Unten stehen die – meist muslimischen – Clans, die die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr anerkennen, ihr mit allen Mitteln zu entkommen suchen und ihre Mitglieder als Exekutivorgane einsetzen, wenn ein Friedensrichter seinen Spruch gefällt hat. Erst jüngst hat eine griechisch-stämmige Polizistin beklagt, dass die deutschen Polizei in diesen Gruppen keinerlei Respekt genießt – und große Zustimmung ihrer Kollegen geerntet. Das ist kein Produkt von Parallelgesellschaften, sondern von Parallelstaaten. Das in unseren Augen Archaische an der Scharia ist ja auch ihr Reziprozitätscharakter: die Strafe wird hier als Strafe genommen, und nicht als Schutz für die Gesellschaft und Therapie für den Täter.
Aber dieses allmähliche Vordringen der reziproken Konfliktlösungen ist keineswegs auf marginale soziale Gruppen beschränkt, es kommt aus der Mitte staatlicher Institutionen. Immer größere Teil der Justiz verstehen sich als vermittelnde Instanz zwischen den Konfliktparteien, und zwar weit über das Zivilrecht hinaus. Mag ein solches Verfahren in einem Scheidungsprozess noch seine Berechtigung haben, so wird es im rechtlich komplexen Zivilprozess schon fraglicher, ob es der richtige Weg ist, auf einen Vergleich zu drängen, um die Festlegung durch ein Urteil zu vermeiden. Ganze Branchen wie die Autoversicherungen haben sich darauf geeinigt, aus prozessökonomischen Gründen auch nur leicht anzweifelbare Schuldfragen nicht mehr gerichtlich zu klären, sondern sich die Kosten zu teilen (und danach den Versicherungsnehmern aufzuhalsen). Am Ende dieser schiefen Ebene stehen nicht nur die unzähligen Strafverfahren, die „gegen eine Geldbuße eingestellt werden“, sondern der „deal“, die Strafverfahren gegen große Unternehmen (etwa Banken), die gegen Regeln verstoßen haben, und mit denen die Aufsichtsbehörden nun wie auf dem Basar eine Strafzahlung aushandeln, um beiden Seiten die Kosten und Mühen eines langwierigen Prozesses zu ersparen.
Diese Entwicklung zur reziproken Justiz ist aber nicht der Faulheit der Akteure zuzuschreiben, sondern der Komplexität eines Rechtssystems, das verbindliche Entscheidungen immer schwieriger macht. Die internationalen Schiedsgerichte sind die oberste Instanz reziproker Justiz. In ihnen verhandelt der Staat als eine Partei gleichwertig mit den investierenden Firmen über die Berechtigung ihrer Ansprüche, er verzichtet also gänzlich auf die normsetzende Gewalt, symbolisiert durch die Tatsache, dass die Orte dieser Schiedsgerichte nicht auf seinem Territorium liegen: Alles ist Vertrag, alles ist verhandelbar.
Wenn der Staat also mit internationalen Firmen reziproke Konfliktlösungen erarbeitet – warum nicht mit arabischen Großfamilien? Oder deutschen Kleinfamilien? Oder mit jedem einzelnen? „Gut, ich bin zwar bei Rot über diese Ampel gefahren, aber hundert Euro sind mir zu viel. Treffen wir uns in der Mitte: fünfzig!“ Was Goldman Sachs recht ist, kann dem Bürger nur billig sein – unter Reziprozitätsgesichtspunkten.
Über den Anspruch des Staates, „das Allgemeine“ zu vertreten, ist viel gespottet worden, und das zurecht, versteckten sich dahinter doch häufig partikulare Interessen. In Rechtsstaaten ist das Allgemeine aber die legitime Regel. Die Regel ist in ihrer Anwendung nicht Verhandlungssache, sondern eine Sache von Verhandlungen, etwa in Justizverfahren, an deren Ende ein Urteil steht, kein Kompromiss. Sie ist nicht reziprok, weil durch Herrschaft konstituiert, sie muss einfach nur exekutiert werden – solange sie gilt.
Indem politisches Handeln auf den oberen Ebenen die Anwendung von Regeln Situationen, Verhandlungen, Kräfteverhältnissen unterstellt, entzieht es ihnen unten den Legitimitätsglauben. Wenn der Maastricht-Vertrag oder Urteile des Bundesverfassungsgerichts je nach politischer und ökonomischer Lage beiseite geschoben, ignoriert oder hintergangen werden, braucht man sich über Normerosion im Steuerrecht nicht wundern. Und wenn Sigmar Gabriel stolz verkündet, in Sachen EEG „mit Brüssel ein gutes Verhandlungsergebnis“ erzielt zu haben (wo es um die Anwendung des bestehenden Wettbewerbrechts geht), braucht er sich nicht zu wundern, wenn zu Hause die Wutbürger allenthalben längst beschlossene Projekte zu jeder Zeit ihrer Entwicklung in Frage stellen: Wenn man nur laut genug ist, kann man alles neu verhandeln. Die Selbstermächtigung der Politiker gegenüber dem bestehenden Recht korrespondiert mit der Selbstermächtigung der Bürger gegenüber Entscheidungen, die eben nur noch situativ kollektiv verbindlich sind. Das Primat der Politik (oder ihre Selbstbindung an Regeln) gilt unter egalitären Idealen gesamtgesellschaftlich.
Wie alle großen gesellschaftspolitischen Tendenzen fällt auch diese Entwicklung nicht vom Himmel, sondern ist lange ideenpolitisch vorbereitet. Als Carl Schmitt Ende der 30er, Anfang der 40er Jahre die Epoche des Staates für abgeschlossen erklärte, konnte er eine genuin gesellschaftliche Unterscheidung, die zwischen Freund und Feind, an seine Stelle setzen. Parallel dazu erklärte auf der Hegel’schen Linken Max Horkheimer den Staat zur Beute sozialer Interessengruppen, der „rackets“. Dieses Denken entfaltet sich in den folgenden Jahrzehnten aus dem inneren der Staatsrechtslehre heraus, die Stück für Stück zur politischen Soziologie mutierte: „Der Staat der Industriegesellschaft“, titelte lange vor Niklas Luhmann Ernst Forsthoff, und nicht etwa: Die Industriegesellschaft im modernen Rechtsstaat. Kein Wunder, dass am Ende dieses Prozesses die stillschweigende Übereinkunft stand, der Staat sei stets Teil, nicht aber Gegenstück der Gesellschaft. Mochten Böckenförde und Isensee in den 70er Jahren noch einmal vorsichtig für die Gleichrangigkeit beider Kategorien plädiert haben, so konnten sie sich damit nicht durchsetzen, weder bei Juristen noch bei Politologen, schon gar nicht bei Soziologen. Und so stehen wir heute beim schwächsten aller Staatsbegriffe, der „Selbstbeschreibung des politischen Systems der Gesellschaft“.
Damit werden in der Rechtsentwicklung die dogmatischen durch sozialpolitische Leitplanken ersetzt. Nun muss sich die Verfassung der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung anpassen, nicht umgekehrt (etwa im Familienrecht). Von hier aus ist es nur noch ein kleiner Schritt zum „dynamischen Recht“ – und die alte Funktion des Rechts in schriftlosen Kulturen, bestehende Verhältnisse zu bestätigen, Teil des gesellschaftlichen Austauschs zu sein, ist wiederhergestellt.
Aber hat dies alles vor dem geschichtlichen Hintergrund der Staatsvergottung nicht auch seine Berechtigung? Sicher, aber ob es wirklich klug ist, den Teufel der Staatsmetaphysik durch den Belzebub der Gesellschaftsmetaphysik auszutreiben, wird sich erst künftig zeigen. Auch Bürgerkriege sind reziprok. Die Lösung des Problems liegt jedenfalls nicht in einem Hegemoniewettstreit der Begriffe, sondern in der Einsicht, dass beide auf je spezifischen Ebenen des sozialen Handelns ihre Berechtigung haben: austauschorientierte Reziprozität und regelgebundene Herrschaft dort, wo sie angebracht sind.
Aber wo sind sie angebracht? Es gibt einen klaren Indikator für diese Unterscheidung: die Korruptionserwartung. Ein weicher Faktor, aber haben wir uns in Zeiten, in denen Politiker vor Fernsehkameras alle Sparguthaben garantieren, an Vertrauen als Basis ganzer Weltfinanzordnungen nicht längst gewöhnt? Inflations- und Deflationserwartungen sind gegenwärtig härtere Kriterien für die Notenbanken als Geldmengen.
In Deutschland dominiert, über Jahrhunderte gewachsen, eine vergleichsweise niedrige Korruptionserwartung. Der Führerscheinkontrolle durch die Polizei wird kein Fünf-Euro-Schein beigelegt, dem Baugesuch keine Einladung zur Ferienreise, den Prüfungsunterlagen keine Weinflasche – oder? Staatliches Handeln hat noch seine feste habituelle Verankerung, auch in der medialen Empörung. Aber wenn Richter auf Nebeneinkünfte angewiesen sind, weil ihre Gehälter in den letzten Jahrzehnten 20% hinter der privatwirtschaftlichen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sind, wenn Ministerien sich juristischen Sachverstand von großen Kanzleien einkaufen, wodurch dasselbe Personal, das die Gesetzesvorlagen geschrieben hat, später die großen Industriebetriebe für das zehnfachen Honorar vor Gericht vertritt, wenn Politiker nicht mehr zwischen staatlichem und politischem Handeln unterscheiden können, indem sie Dienstgeheimnisse instrumentalisieren, wenn im größten aller Parallelstaaten, der EU, die Vertretungen der Landesregierungen gleichrangig mit den Vertretern der Industrieverbände und gesellschaftlichen Gruppen um Verhandlungstermine bei den Kommissaren bitten – dann sollte man etwas genauer überlegen, wo staatliches von gesellschaftlichem Handeln zu trennen ist.
Staatlichkeit ist eine historische Errungenschaft, die auch wieder verloren gehen kann – und keine Geschichtsmetaphysik der gesetzmäßigen Entwicklung zu funktional ausdifferenzierten Gesellschaften bewahrt uns davor. Es geht dabei um mehr als das Auswechseln von Selbstbeschreibungen. Staatlichkeit ist eine Kulturaufgabe, die durch permanente Anstrengung im alltäglichen Handeln vor gesellschaftlicher Reziprozität bewahrt werden muss – indem der Prüfer das nette Lächeln der Studentin von ihrer Prüfungsleistung trennt, der Polizist die Bekanntschaft von der Unfallaufnahme, der Politiker das Amt von seinen Interessen, etwa durch eine Karenzzeit bis zum Eintritt in die Privatwirtschaft. Auf alle diese Dinge sollte man künftig mehr achten, sonst entwickelt sich der Norden Europas nicht nur klimabedingt zum Teil des mediterranée. Denn Parallelgesellschaften, anders formuliert: pluralistische Sozialverhältnisse sind nur solange kein Problem, als wir die Entwicklung von Parallelstaaten vermeiden können. Ansonsten tendieren sie im günstigsten Fall zu Klientelsystemen und Nepotismus, im ungünstigen zum Bürgerkrieg.
Schreibe einen Kommentar